FG Köln - Urteil vom 10.01.2006
9 K 3460/05
Normen:
AO (1977) § 165 § 171 Abs. 8 ; BewG § 6 Abs. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1022
EFG 2006, 539

Nichtanerkennung zunächst fehlerhaft als vorläufig festgesetzter Erblasserschulden im Erbschaftsteuerbescheid

FG Köln, Urteil vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 9 K 3460/05

DRsp Nr. 2006/11697

Nichtanerkennung zunächst fehlerhaft als vorläufig festgesetzter Erblasserschulden im Erbschaftsteuerbescheid

1. Die Finanzbehörde ist nicht nach § 165 Abs. 1 AO befugt, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in ihrem Bestand als unsicher anzusehende Erlasserschulden vorläufig festzusetzen, um sie offen zu halten. Ist der Vorläufigkeitsvermerk rechtswidrig, aber rechtswirksam ergangen, kann der bestandskräftige Bescheid gleichwohl geändert werden, wenn die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 AO noch wirkt.2. Sind zum Nachlass gehörige Vermögensgegenstände mit Verwertungsrechten Dritter belastet, kommt es für die Abziehbarkeit von Erblasserschulden darauf an, dass die Sicherheiten auch tatsächlich für Darlehen bestehen, die dem Erblasser gewährt worden waren. Eine Sicherung fremder Schulden durch Verwertungsrechte Dritter auf Nachlassgegenständen sind nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar.

Normenkette:

AO (1977) § 165 § 171 Abs. 8 ; BewG § 6 Abs. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob der Beklagte befugt war, den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern, und materiellrechtlich, ob und inwieweit als Erblasserschulden geltend gemachte Verbindlichkeiten bzw. Belastungen i.H. von insgesamt 750.000 DM gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind.