BFH - Beschluss vom 27.03.2006
II B 161/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1301
DStRE 2006, 929
ZEV 2006, 323
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3172/05

NZB: ErbStG - Halbteilungsgrundsatz

BFH, Beschluss vom 27.03.2006 - Aktenzeichen II B 161/05

DRsp Nr. 2006/16188

NZB: ErbStG - Halbteilungsgrundsatz

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Rechtsfrage, ob das ErbStG wegen Verletzung des sog. Halbteilungsgrundsatzes gegen das Grundrecht auf Eigentum verstößt, weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert. Denn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG schreibt keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung vor.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wegen Verletzung des sog. Halbteilungsgrundsatzes gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes -- GG --) verstoße, kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert sie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).