OLG München - Beschluss vom 22.03.2017
31 AR 47/17
Normen:
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 343 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 134
FamRZ 2017, 1251
IPRax 2017, 11
ZEV 2017, 333

Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Aufnahme des Erblassers in ein Pflegeheim

OLG München, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 31 AR 47/17

DRsp Nr. 2017/4479

Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Aufnahme des Erblassers in ein Pflegeheim

1. Die Vorlage betreffend die Bestimmung des örtlich zuständigen Nachlassgerichts setzt voraus, dass das Vorlagegericht die für die örtliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen erschöpfend ermittelt hat. (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.11.2016 - I-3 Sa 2/16).2. Bei einer Aufnahme in ein Pflegeheim unmittelbar vor seinem Tod (hier: 3 Wochen) drängt sich die durch das Nachlassgericht zu klärende Frage auf, ob der Erblasser aufgrund eigenen Willens den Aufenthaltswechsel vollzogen hat.

Tenor

Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die Ermittlung der Erben nach dem Erblasser und zur Benachrichtigung der Beteiligten wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 343 Abs. 1;

Gründe

Das Nachlassgericht Landshut hat mit Vorlagebeschluss vom 09.02.2017 eine Entscheidung über die Zuständigkeit des Nachlassgerichts gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 4 FamFG für die Ermittlung der Erben nach dem Erblasser (vgl. Art. 37 Abs. 1 AGGVG) und (ggf.) zur Benachrichtigung der Beteiligten (§ 348 Abs. 3 FamFG) beantragt, nachdem sich das Nachlassgericht Landshut mit Beschluss vom 09.01.2017 und das Nachlassgericht Erding mit Beschluss vom 30.01.2017 jeweils für örtlich unzuständig erklärt haben.