(c) »... Mit Recht hat das LG angenommen, daß aufgrund der in dem ausdrücklich als Kaufvertrag bezeichneten notariellen Vertrag vom 25. 4. 1985 enthaltenen Erklärungen eine Eigentumsänderung nicht eingetragen werden könne; denn in diesem Vertrag verfügen die durch den Pfleger vertretenen unbekannten Erben über einen Anteil an einem Nachlaßgegenstand [Grundstück], was sie nach § 2033 Abs. 2 BGB gerade nicht können. ...
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