(a) »... Auf die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB .. können sich die Beteiligten nicht mit Erfolg berufen. Zwar haben die Eheleute A. am 18. 4. 1982 über ein Jahr lang getrennt gelebt und am 20. 11. 1981 übereinstimmend Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt. Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtspr. und Lit. Ä der sich der Senat anschließt Ä ist jedoch Voraussetzung der unwiderlegbaren Vermutung nach § 1566 Abs. 1 BGB, daß auch die Erfordernisse der einverständlichen Scheidung nach § 630 ZPO vorliegen, weil durch sie die Vermutung des endgültigen Scheiterns der Ehe mitgestützt wird (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1983,
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