OLG Celle - Beschluss vom 09.02.1999
4 W 2/99
Normen:
BGB § 387 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 6
OLGReport-Celle 1999, 261

OLG Celle - Beschluss vom 09.02.1999 (4 W 2/99) - DRsp Nr. 2000/6701

OLG Celle, Beschluss vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 4 W 2/99

DRsp Nr. 2000/6701

§ 148 ZPO sieht die Möglichkeit der Aussetzung des Rechtsstreits vor, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Zweck der Vorschrift ist es, die doppelte Prüfung derselben Frage in zwei verschiedenen Verfahren zu vermeiden und der Gefahr divergierender Entscheidungen entgegenzuwirken. Entsprechend diesem Zweck ist die gesetzliche Voraussetzung, dass das Rechtsverhältnisses "den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet" dahin zu präzisieren, dass das betreffende Rechtsverhältnis nicht nur von den Parteien in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht und in das Verfahren eingeführt worden ist, sondern dass aller Voraussicht nach mit einer Entscheidung über dieses Recht oder den betreffenden Anspruch zu rechnen ist. Denn nur dann kommt es zur doppelten Prüfung derselben Frage mit der Gefahr divergierender Entscheidungen. Wird in einem Zivilprozess über einen Gesamtschuldnerausgleich die Aufrechnung mit einer Unterhaltsforderung erklärt, die beim Familiengericht rechtshängig ist, stellt dies keinen Grund zur Aussetzung des Zivilprozesses über den Gesamtschuldnerausgleich dar. Allerdings kann eine abgesonderte Verhandlung über die Klage und die Aufrechnungsforderung nach § 145 Abs. 3 ZPO angezeigt sein.

Normenkette:

BGB § 387 ; ZPO § 148 ;