OLG Dresden - Urteil vom 12.08.1999
7 U 1531/99
Fundstellen:
VIZ 2000, 55

OLG Dresden - Urteil vom 12.08.1999 (7 U 1531/99) - DRsp Nr. 1999/10965

OLG Dresden, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 7 U 1531/99

DRsp Nr. 1999/10965

Tatbestand

Der Kläger zu 1) und die Kläger zu 2), unbekannte Erben nach E. G. M. R., begehren von den Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf einen Miteigentumsanteil zu 1/2, der ursprünglich L. G. O. M. zustand.

L. G. O. M. war zu 1/2 Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. in , nunmehr vorgetragen im Grundbuch von Bl., Flür-St.. Auf die als Anlagen 2 und 4 zur Klageschrift des ursprünglich selbständigen Verfahrens 06 O 8774/98 vorliegenden Grundbuchauszüge wird Bezug genommen.

Am 12.04. 1935 verstarb L. G. O. M., der aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau M. M. M. und seinen Kindern E. G. M. R., K. A. M. und M. C. B. zu je 1/4 beerbt wurde (Anlage 5 zur Klageschrift des Verfahrens 06 O 8774/98). Entsprechend erfolgte die Eintragung der Erbengemeinschaft betreffend des Miteigentumsanteils in das Grundbuch.

M. M. M. wiederum wurde von ihren Kindern E. G. M. R., K. A. M. und M. C. B. im Wege der gesetzlichen Erbfolge zu je 1/3 beerbt. Ihr Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft wurde im Grundbuch eingetragen.

E. G. M. R. verstarb am 10.03. 1974. Das Staatliche Notariat stellte mit Beschluss vom 30.04. 1974 fest, dass Erbe die Deutsche Demokratische Republik sei, da kein anderer Erbe vorhanden sei (Anlage 3 zur Klageschrift des Verfahrens 06 O 8774/98).