OLG Dresden - Urteil vom 13.02.2003
7 U 80/95
Normen:
VZOG § 8 ; EGBGB Art. 237 § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2003, 337
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 14.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 8144/93

OLG Dresden - Urteil vom 13.02.2003 (7 U 80/95) - DRsp Nr. 2004/15296

OLG Dresden, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 7 U 80/95

DRsp Nr. 2004/15296

»1. Volkseigentum an einem Grundstück oder einem Grundstücksrecht kann nicht im Wege der Ersitzung begründet werden. 2. Fehlerhafte Fiskuserbschaften begründen in aller Regel keinen Bestandsschutz i. S. des Art. 237 § 1 EGBGB. 3. § 8 VZOG i. d. F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes verdrängt den tatsächlichen Eigentümer nicht aus seiner Rechtsstellung. Der nach § 8 VZOG Ver fügungsberechtigte verfügt daher als Nichtberechtigter i. S. des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB

Normenkette:

VZOG § 8 ; EGBGB Art. 237 § 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren als Erben dritter Ordnung von der Beklagten die Zahlung des aus dem Verkauf eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück .....str. 12 in L..... erzielten Verkaufserlöses.

Das vorgenannte Grundstück befand sich seit dem Jahre 1922 im Eigentum der Eheleute F....., die die polnische Staatsbürgerschaft besaßen und jüdischen Glaubens waren. Mit Beschluss vom 14.07. 1932 ordnete das Landgericht Leipzig die Zwangsverwaltung über dieses Grundstück an.

Am 25.03. 1933 verkauften die Eheleute F....., die im Jahre 1938 aus Deutschland flüchteten, das Grundstück an H... J...... Die über dieses Grundstück angeordnete Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 02.05. 1933 aufgehoben.