OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.06.1999
3 Wx 130/99
Normen:
BGB § 133 § 157 § 2269 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 183
Vorinstanzen:
LG Duisburg - Beschluss - 24 T 246/97 - 19.01.1999 - AG Mülheim/Ruhr - Beschluss - 4 VI 657/96 - 14.05.1977,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.06.1999 (3 Wx 130/99) - DRsp Nr. 2004/11999

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 130/99

DRsp Nr. 2004/11999

»Treffen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sie sich gegenseitig "als alleinige und ausschließliche Erben" einsetzen, eine letztwillige Verfügung dahin, dass für den Fall ihres "gemeinsamen Ablebens", ihre Kinder erben sollen, so ist hierin ohne weitere Anhaltspunkte eine wechselbezügliche Verfügung nicht zu sehen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 2269 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der am 25. März 1996 in Mülheim an der Ruhr verstorbene Erblasser war in erster Ehe mit Frau ... verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2, hervorgegangen. Die frühere Beteiligte zu 3 ... war die zweite Ehefrau des Erblassers. Sie ist am 22. September 1998 verstorben und von dem Beteiligten zu 3 beerbt worden.

Am 25. März 1986 verfasste der Erblasser gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau ein wie folgt lautendes handschriftliches Testament:

"Hiermit setzen wir uns gegenseitig als alleinige und ausschließliche Erben ein.

Im Falle unseres gemeinsamen Ablebens setzen wir unsere Kinder G. und R. als unsere Erben ein mit der Maßgabe, dass unsere Tochter G. nur noch Anspruch auf den Teil ihres Anteils hat, soweit dieser DM 100.000 übersteigt."

S., die damals schwer an Diabetes erkrankt war, verstarb am 11. Juni 1986.