»... Bei der Auslegung der hier gegebenen testamentarischen Bestimmung war die Auslegungsregel des § 2067 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. In ihrem Wortlaut und ihrer unmittelbaren Anwendung betrifft diese Norm die Erbeinsetzung der Verwandten oder nächsten Verwandten des Erblassers ohne nähere Bestimmungen. In diesem Fall sollen im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls die gesetzl. Erben des Erblassers sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzl. Erbteile bedacht angesehen werden. Die Auslegungsregel hat mithin doppelte Funktion: Sie konkretisiert den mehrdeutigen Begriff der »Verwandten«, und sie hilft zugleich über die fehlende Angabe der einzelnen Anteile der Bedachten hinweg.
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