OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.12.1983 (9 ReMiet 4/83) - DRsp Nr. 1992/9341
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23.12.1983 - Aktenzeichen 9 ReMiet 4/83
DRsp Nr. 1992/9341
»Eine gemeinnützige Baugenossenschaft kann einem Mitglied, das als Einzelperson gem. § 569 a Abs. 2BGB wirksam in ein Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus eingetreten ist, nicht nach § 564 b Abs. 1BGB mit der Begründung kündigen, sie nötige das Haus zur Vermietung an wohnungssuchende kinderreiche Familien.«Kündigungsrecht des Vermieters nach Abs. 5 gegenüber dem Ehegatten bzw. Familienangehörigen des verstorbenen Mieters unter Beschränkung auf Gründe in der Person des Eintretenden; Auswirkungen auf eine - mögliche - zusätzliche Kündigung wegen berechtigten Interesses des Vermieters nach § 564 bBGB (entsprechende, eingeschränkte Anwendung dieser Vorschrift); kein Kündigungsrecht einer gemeinnützigen Baugenossenschaft gegenüber dem als Einzelperson in das Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus eintretenden Hinterbliebenen (hier: selbst Genossenschaftsmitglied) wegen Unterbelegung und beabsichtigter Vermietung an kinderreiche Familien.