»... Stellvertretung ist im bürgerlichen Recht grundsätzlich zulässig (§ 164 Abs. 1 BGB). Einschränkende Ausnahmen davon werden gesetzlich ausdrücklich erwähnt . ... Wo rechtsgeschäftliches Handeln überhaupt nicht auf einen Vertreter delegiert werden kann, geht es um sogen. höchstpersönliche Angelegenheiten .. . In derartigen Fällen ist im Gesetz stets erwähnt, daß der Erklärende »persönlich« handeln muß, um den gewollten Erfolg rechtswirksam herbeizuführen (siehe z. B. § 13 Abs. 1 EheG; § 2064 BGB).
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