Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt -vom 13. Januar 2012 wird aufgehoben.
I.
Im Grundbuch war die Beteiligte zu 1, ein Kraftwerksunternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft, als Eigentümerin (u.a.) des Grundstücks xxx (Landwirtschaftsfläche, Gebäude- und Freifläche) eingetragen. Das Grundstück wurde zerlegt (Flst xxx: Gebäude- und Freifläche; Flst xxx: Landwirtschaftsfläche). Das Grundstück Flst xxx wurde sodann am 16.12.2011 an den Beteiligten zu 2, den Komplementär der Beteiligten zu 1, aufgelassen und mit dem Vollzug der Auflassung die Aufhebung der Vereinigung beider Flurstücke beantragt. Demgemäß wurde es am 29.3.2012 auf ein neues Grundbuchblatt übertragen; zugleich wurde der Beteiligte zu 2 als Eigentümer eingetragen.
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