Beschluß:
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts München II vom 28. Januar 1986 (13 O 6224/84) aufgehoben.
II. Auf Antrag der Klägerin ist gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen als die Rechtsnachfolgerinnen der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils des Landgerichts München II vom 27. Februar 1985 (13 O 6224/84) zu erteilen.
III. Die erforderliche Anordnung wird dem Rechtspfleger des Landgerichts München II übertragen.
IV. Die Beschwerdegegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens der Titelumschreibung in beiden Rechtszügen zu tragen.
V. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 656,25 DM festgesetzt.
I.
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