Beide Berufungen sind zulässig (§§ 511 f. ZPO). Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, während sich die Berufung der Klägerin in vollem Umfang als unbegründet erweist.
I. A. Zugewinnausgleich
1. Anfangsvermögen des Beklagten:
a) Mit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1.7.1958 wurde die Zugewinngemeinschaft auch für die am 21.12.1957 geschlossene Ehe der Parteien gesetzlicher Güterstand. Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist damit gemäß § 1374 Abs. 1 BGB der 1.7.1958.
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