»... Es trifft zwar zu, daß die drei Zeugen während des gesamten Vorgangs der Testamentserrichtung, also bei der Erklärung des Erblasserwillens, bei der Verlesung der Niederschrift sowie bei deren Genehmigung, jedenfalls wenn der Erblasser diese nicht mehr unterzeichnen kann, zugegen sein müssen (BGHZ 54, 89). Das Fehlen eines oder mehrerer Zeugen bei einem dieser nach § 2250 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BGB erforderlichen Tatbestandsmerkmale eines Nottestaments stellt keinen verzichtbaren Formfehler i. S. von § 2250 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 2249 Abs. 6 BGB dar (BGHZ aaO.; BayObLGZ 1979, 232). Davon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. Sie haben jedoch verkannt, daß nach vorheriger Anfertigung eines Entwurfs eines Nottestaments die mündliche Erklärung des letzten Willens sowie die Verlesung und Genehmigung der Testamentsniederschrift in einem Verhandlungsvorgang zusammengefaßt werden können (RGZ 161, 378; vgl. auch BGHZ 2, 172; 37, 79 ..).
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