OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.03.1999 (3 W 29/99) - DRsp Nr. 1999/11367
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.03.1999 - Aktenzeichen 3 W 29/99
DRsp Nr. 1999/11367
»Ist der in einem Erbvertrag vertragsmäßig Bedachte vor Eintritt des Erbfalls verstorben, so kann eine frühere letztwillige Verfügung das Recht des Bedachten nicht beeinträchtigen und behält deshalb grundsätzlich ihre Wirkung. Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus dem Erbvertrag der Wille des Erblassers entnehmen lässt, die früher getroffene Verfügung von Todes wegen in jedem Fall aufzuheben.«