OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.06.1999
3 W 124/99
Normen:
BGB § 2084, § 2199, § 2200, § 2361, § 2368 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 323

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.06.1999 (3 W 124/99) - DRsp Nr. 2000/4254

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 3 W 124/99

DRsp Nr. 2000/4254

»1. Ein Erbschein und ein Testamentsvollstreckerzeugnis sind einzuziehen, wenn sie die Rechtslage nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang richtig wiedergeben. 2. Eine Berichtigung oder Ergänzung - etwa auf Grund Testamentsauslegung - kommt nicht in Betracht. 3. Die Unwirksamkeit der Benennung des (nicht befreiten) Vorerben als (alleinigem) Testamentsvollstrecker schließt begrifflich eine Ermächtigung seinerseits, einen Mittestamentsvollstrecker zu benennen, aus. 4. Eine (hier aus Rechtsgründen) unwirksame Testamentsvollstreckerbenennung durch den Erblasser - nach ergänzender Testamentsauslegung - ein konkludentes Ersuchen auf Benennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht enthalten.«

Normenkette:

BGB § 2084, § 2199, § 2200, § 2361, § 2368 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 323