OLG Köln - Urteil vom 01.10.1999
19 U 167/98
Normen:
BGB §§ 2033, 2205, 2209, 2217 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 152
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 203/98

Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Herausgabe an Nacherben

OLG Köln, Urteil vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 19 U 167/98

DRsp Nr. 2000/3543

Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Herausgabe an Nacherben

Tritt der Vorerbe seinen Anteil am Nachlass in zulässiger Weise an die Nacherben ab, so hat der Testamentvollstrecker auch bei unbefristet angeordneter Testamentsvollstreckung Barvermögen, dessen er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht mehr bedarf, an die Nacherben herauszugeben (§ 2217 BGB).

Normenkette:

BGB §§ 2033, 2205, 2209, 2217 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker für den in Deutschland belegenen Teil des Nachlasses des am 6.1.1966 verstorbenen Heinrich Abelen. Die Beklagten sind die Vor- und Nacherben des Erblassers. Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau Lilli Abelen, geb. Neubauer, verheiratet, die im Jahr 1924 verstorben ist. Aus dieser Ehe stammen der bereits kinderlos verstorbene Heinrich Abelen, die Beklagte zu 1) sowie Herr Arthur Abelen, der ebenfalls bereits verstorben ist und dessen Nachkommen die Beklagten zu 2) und 3) sind.

In zweiter Ehe war der Erblasser kinderlos mit Frau Beate Abelen, geb. Latz, verheiratet, die am 26.3.1977 verstorben ist. Mit ihr errichtete er am 10.10.1951 und am 19.2.1963 gemeinschaftliche Testamente.

Der Erblasser hinterließ umfangreiches Vermögen in der Schweiz und in Deutschland.