OLG München - Beschluss vom 25.06.2012
31 Wx 213/12
Normen:
BGB § 164; BGB § 2248;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 868
FamRZ 2013, 156
MDR 2012, 1295
NJW-RR 2012, 1288
ZEV 2012, 482
Vorinstanzen:
AG München,

Pflicht des Vorsorgebevollmächtigten zur Ablieferung eines Testaments in die amtliche Verwahrung

OLG München, Beschluss vom 25.06.2012 - Aktenzeichen 31 Wx 213/12

DRsp Nr. 2012/14029

Pflicht des Vorsorgebevollmächtigten zur Ablieferung eines Testaments in die amtliche Verwahrung

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments kann auch aufgrund einer Vorsorgevollmacht verlangt werden.

Das Amtsgericht München - Testamentsbüro - wird angewiesen, das privatschriftliche Testament von xxx, geborene xxx, geboren am xxx in amtliche Verwahrung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 164; BGB § 2248;

Gründe:

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Weigerung des Amtsgerichts, das von deren Bevollmächtigten vorgelegte privatschriftliche Testament der Betroffenen vom 16.2.2008 in amtliche Verwahrung zu nehmen. Der Bevollmächtigte hat eine vorgedruckter Vorsorgevollmacht zur Vertretung der Betroffenen u.a. gegenüber Behörden und Gerichten vorgelegt. Das Amtsgericht begründet seinen Standpunkt damit, dass die Hinterlegung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft sei, daher scheide eine solche aufgrund der vorgelegten Vordruckvollmacht mit Betreuungsverfügung aus. Eine Annahme des Testaments käme nur in Betracht, wenn die Erbbeteiligte hierzu ausdrücklich Vollmacht erteilt hätte, sollte hierzu nicht mehr in der Lage sein, bliebe nur die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Testamentshinterlegung".