BGH - Urteil vom 17.02.2006
V ZR 236/03
Normen:
EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 209 § 281 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 765
FamRZ 2006, 698
MDR 2006, 1161
NJ 2006, 411
NJW-RR 2006, 736
ZfIR 2006, 598
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1846/99
LG Leipzig, vom 20.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 6638/98

Pflichten des Erben nach Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform

BGH, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen V ZR 236/03

DRsp Nr. 2006/7752

Pflichten des Erben nach Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform

»1. Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszugeben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufnehmen kann.2. Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines Anspruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. funktionell an die Stelle des Herausgabeanspruchs getreten ist.«

Normenkette:

EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 209 § 281 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Erlös für ein Grundstück aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war W. P. als Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage der Eintragung war die Zuteilung aus dem Bodenfonds vermerkt. W. P. verstarb am 7. Januar 1966. Die Beklagte ist seine Erbeserbin. Sie war nicht in der Landwirtschaft tätig, sondern Leiterin eines Kinderhorts.