Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2010 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
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