BGH - Urteil vom 21.07.2005
IX ZR 6/02
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1499
BRAK-Mitt 2005, 259
DB 2005, 2406
DStRE 2006, 187
MDR 2005, 1379
NJW-RR 2005, 1511
VersR 2007, 114
WM 2005, 1904
ZEV 2006, 219
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 12.12.2001
LG Frankfurt/Main,

Pflichten des Steuerberaters bei beschränktem Mandat

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 6/02

DRsp Nr. 2005/13110

Pflichten des Steuerberaters bei beschränktem Mandat

»a) Auf Grund eines eingeschränkten Mandats muß ein Steuerberater den Mandanten vor steuerlichen Nachteilen, die außerhalb des Mandats drohen, nicht warnen, wenn er davon ausgehen darf, der Mandant sei anderweitig fachkundig beraten.b) Leitet der Berater daraus, daß der Mandant eine besondere Nachfrage bei ihm unterlassen habe, ein Mitverschulden her, muß er darlegen und beweisen, daß die Anfrage unterblieben ist.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1992 verstorbenen C. B. (i.F.: Erblasser). Dieser hatte zu seinen Erben die gemeinsamen Kinder eingesetzt. Die Beklagte war die langjährige Steuerberaterin des Erblassers und der von ihm beherrschten Firmengruppe. Deren Belange wurden im Hause der Beklagten speziell von dem Abteilungsdirektor Dr. R. betreut. Zuletzt erledigte die Beklagte die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung für die Erben.