BGH - Urteil vom 22.02.2000
VI ZR 92/99
Normen:
StVO § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 299
MDR 2000, 764
NJW 2000, 1949
NZV 2000, 291
VRS 99, 37
VersR 1999, 736
VersR 2000, 736
r+s 2000, 280
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Pflichten des Überholenden

BGH, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen VI ZR 92/99

DRsp Nr. 2000/3639

Pflichten des Überholenden

»Aus einer Gesamtschau der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 StVO folgt, daß sich der Überholende zu Beginn des Überholvorgangs vergewissern muß, daß ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, als er am 18. Juni 1994 zwischen 22.35 und 22.55 Uhr mit seinem Leichtkraftrad auf der zweispurigen B 240 zwischen H. und D. mit dem entgegenkommenden, von L. gesteuerten und bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Pkw zusammenprallte. L. war gerade im Begriff, auf der Gegenfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h den vor ihm fahrenden Pkw der Zeugin A. zu überholen. Er hatte während des Überholvorgangs Abblendlicht eingeschaltet. Das Fahrzeug des Klägers war vorn unbeleuchtet; es war bei Beginn des Überholmanövers 120 m von L. entfernt.