Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, als er am 18. Juni 1994 zwischen 22.35 und 22.55 Uhr mit seinem Leichtkraftrad auf der zweispurigen B 240 zwischen H. und D. mit dem entgegenkommenden, von L. gesteuerten und bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Pkw zusammenprallte. L. war gerade im Begriff, auf der Gegenfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h den vor ihm fahrenden Pkw der Zeugin A. zu überholen. Er hatte während des Überholvorgangs Abblendlicht eingeschaltet. Das Fahrzeug des Klägers war vorn unbeleuchtet; es war bei Beginn des Überholmanövers 120 m von L. entfernt.
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