OLG Bamberg - Urteil vom 08.05.2009
6 U 38/08
Normen:
BGB § 2113 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 171/07

Pflichtenstellung des Vorerben gegenüber dem Nacherben; Rückforderung von verschenkten oder deutlich unter Wert abgegebenen Gegenständen

OLG Bamberg, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 6 U 38/08

DRsp Nr. 2010/9329

Pflichtenstellung des Vorerben gegenüber dem Nacherben; Rückforderung von verschenkten oder deutlich unter Wert abgegebenen Gegenständen

Hat der Erblasser in seinem Testament eine "Vorerbschaft" angeordnet, so kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls vom Empfänger zurückverlangen.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 23.7.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg geändert und in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, darin einzuwilligen, dass das Grundbuch des Amtsgerichts Coburg für A., Band xx, Bl. 1xxx, dahin berichtigt wird, dass Eigentümer der dort vorgetragenen Grundstücke

a) der Gemarkung A. Fl.Nrn. 5xx, 5xx, 5xx, 6xx/3, 7xx, 7xx, 7xx, 8xx, 9xx, 8xx/4, 7xx/1, 7xx, 8xx,

b) der Gemarkung B., Fl.Nr. 9xx, 9xx/1, 9xx/1,

c) der Gemarkung C., Fl.Nr. 5xx,

mit Ausnahme der gemäß Vertrag des Notars G., vom 1.7.2003, UR-Nr. xxxx-G-2003, an die Bundesrepublik Deutschland überlassenen Straßenflächen der Grundstücke Fl.Nr. 8xx/4 (ca. 3679 qm) und Fl.-Nr. 8xx (ca. 3918 qm) der Gemarkung A. sowie der Fl.Nr. 5xx (ca. 1200 qm) der Gemarkung C.,