I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Oktober 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken -
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
III. Das Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.666,- Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin hat mit ihrer am 15. Dezember 2016 eingereichten Klage weitere Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beklagten, ihren Bruder, geltend gemacht. Dieser hatte die am 22. März 2012 verstorbene Mutter der Parteien sowie einer weiteren Tochter der Erblasserin aufgrund eines Testaments vom 15. Juni 2006 allein beerbt; der Ehemann der Erblasserin ist vorverstorben.
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