OLG Dresden - Urteil vom 25.03.1999
7 U 3689/98
Normen:
BGB § 2303 § 2314 § 2325 ; EGBGB Art. 235 ;
Fundstellen:
DNotZ 1999, 826
NJW 1999, 3345
ZEV 1999, 272
ZEV 1999, 497

Pflichtteilsergänzung bei Schenkung zu Zeiten der ehemaligen DDR

OLG Dresden, Urteil vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 7 U 3689/98

DRsp Nr. 2005/14391

Pflichtteilsergänzung bei Schenkung zu Zeiten der ehemaligen DDR

»Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB besteht auch in den Fällen, in denen der Erbfall ab dem 3.10.1990 in den neuen Bundesländern eingetreten ist, die Schenkung aber vor diesem Zeitpunkt erfolgte (Klarstellung zu BGH - IV ZA 3/94 - 14.12.1994 -, FamRZ 1995, 420).«

Normenkette:

BGB § 2303 § 2314 § 2325 ; EGBGB Art. 235 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Erbin im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung hinsichtlich seines Pflichtteilsanspruchs.

Am 30.09.1997 verstarb A G M (im Folgenden: Erblasser), der Vater des Klägers. Er war Witwer, weitere Abkömmliche außer dem Kläger sind nicht vorhanden.

Mit notariellem Testamtent vom 30.09.1989 (Anlage K 2, Bl. 12/13 dA) hatte der Erblasser die Beklagte, seine Nichte, als Alleinerbin eingesetzt. Seinen beweglichen Nachlass hatte der Erblasser dem Kläger als Vermächtnis zugewandt und den Kläger zum Testamentsvollstrecker bestimmt.