OLG Thüringen - Urteil vom 28.01.1999
1 U 881/97
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1 § 2321 Abs. 2 § 2325 ; EGBGB Art. 213 Art. 230 Abs. 2 Art. 235 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 277

Pflichtteilsergänzung in Bezug auf Grundstücksschenkungen eines in der früheren DDR wohnhaft gewesenen Erblassers

OLG Thüringen, Urteil vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 1 U 881/97

DRsp Nr. 2005/3775

Pflichtteilsergänzung in Bezug auf Grundstücksschenkungen eines in der früheren DDR wohnhaft gewesenen Erblassers

»1. Grundstücksschenkungen eines in der früheren DDR wohnhaft gewesenen und dort nach Wiederherstellung der deutschen Rechtseinheit verstorbenen Erblassers unterliegen jedenfalls dann der - dem ZGB DDR nicht bekannten - Pflichtteilsergänzung, wenn die Auflassung zeitlich nahe vor der Wiedervereinigung und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch danach erfolgt ist. Gegen die Anwendung der Vorschriften des BGB in einem solchen Fall sprechen auch nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbotes. 2. Liegt zwischen der Auflassung und der Eintragung infolge des unmittelbar nach der Wiedervereinigung bei den Grundbuchämtern zu bewältigenden starken Geschäftsanfalls ein ungewöhnlich großer Zeitraum (um nahezu 3 Jahre) - ohne dass der beschenkte Grundstückserwerber (z.B. durch spätere Antragstellung) hierfür (mit-) ursächlich geworden ist -, so kann es bei der Ermittlung des Wertes des verschenkten Grundstücks nach dem Niederstwertprinzip (§ 2321 Abs. 2 BGB) aus Gründen der Billigkeit angebracht sein, als Stichtag der Schenkung und damit der Wertfeststellung denjenigen - fiktiven - Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Eintragung bei regulärem Geschäftsgang erfolgt wäre.«

Normenkette:

§ Abs. § Abs. § ;