OLG Bremen - Urteil vom 25.02.2005
4 U 61/04
Normen:
BGB § 2325 Abs. 3 ; BGB § 2329 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2108/03a

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung: Begriff und Zeitpunkt der Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB bei Eigentumsübertragung an einem Grundstück - Vorbehalt des Nießbrauchs

OLG Bremen, Urteil vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 4 U 61/04

DRsp Nr. 2005/10942

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung: Begriff und Zeitpunkt der Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB bei Eigentumsübertragung an einem Grundstück - Vorbehalt des Nießbrauchs

Eine "Leistung" im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB ist nicht schon dann zu bejahen, wenn der Schenker seine Eigentümerstellung aufgegeben hat, sondern erst, wenn er auch darauf verzichtet hat, das Grundstück im wesentlichen weiterhin zu nutzen. Ein solcher Verzicht liegt regelmäßig nicht vor, wenn sich der Erblasser uneingeschränkt den Nießbrauch an der Sache vorbehält, weil er in einem solchen Falle den Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht tatsächlich entbehren muss. Hat der Erblasser aber einen spürbaren Vermögensverlust erlitten und musste er daher die Folgen des durch die Eigentumsübertragung geschaffenen Zustandes selbst noch zehn Jahre tragen, beginnt mit der Eintragung des Beschenkten in das Grundbuch die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen.

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 3 ; BGB § 2329 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.