OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.02.2003
20 W 475/01
Normen:
BGB § 2084 ; BGB § 2265 ; BGB § 2269 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt a.M. - 2/9 T 500/01,
AG Ffm-Abt.Höchst - Hö 5 VI P 68/97 - 05.07.2001,

Pflichtteilsklausel zum Schutz des überlebenden Ehegatten als Strafklausel für Streitigkeiten der Miterben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 20 W 475/01

DRsp Nr. 2003/7667

Pflichtteilsklausel zum Schutz des überlebenden Ehegatten als Strafklausel für Streitigkeiten der Miterben

Eine Pflichtteilsklausel, die den überlebenden Ehegatten schützen soll, kann ohne besonderen Anhaltspunkt nicht als Strafklausel für Streitigkeiten der Miterben nach dem letzten Erbfall angesehen werden.

Normenkette:

BGB § 2084 ; BGB § 2265 ; BGB § 2269 ;

Entscheidungsgründe:

Die Erblasserin und ihr Ehemann haben am 10.08.1941 die Ehe geschlossen, aus der die Beteiligten zu 1) -3) hervorgegangen sind. Am 23. März 1988 haben die Eheleute ein gemeinsames notarielles Testament errichtet, das u.a. folgenden Wortlaut hat:

"Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Längstlebende von uns soll den Vorversterbenden beerben und in der Verfügung über sein Vermögen, sowie über das Ererbte völlig frei sein.

Der Längstlebende von uns soll insbesondere auch das Recht haben, nach dem Tode des Erstversterbenden erneut anderweitig zu testieren.

Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so sollen hinter dem Längstlebenden unsere 3 Kinder Erben sein, nach Maßgabe nachstehender Teilungsanordnung:....."

"Wer sich unserem Willen nicht fügt oder dieses Testament anficht oder seinen Pflichtteil, bzw. Ergänzungspflichtteil verlangt, soll hinter jedem von uns auf den Pflichtteil gesetzt sein, also nicht lediglich hinter dem Erstversterbenden