BGH - Beschluss vom 10.05.2017
XII ZB 614/16
Normen:
BGB § 2205; BGB § 2211; BGB § 2217; FamFG § 168;
Fundstellen:
FamRB 2017, 350
FamRZ 2017, 1259
FuR 2017, 525
MDR 2017, 949
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 974
NotBZ 2017, 384
ZEV 2017, 407
ZEV 2018, 405
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 17.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 503 XVII 184/92 (S)
LG Darmstadt, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 582/15

Pflichtwidrige Freigabe des Nachlassgegenstands durch den Testamentsvollstrecker entgegen den Anordnungen des Erblassers (hier: Behindertentestament); Gestaltung der Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft; Dauertestamentsvollstreckung mit konkreten Verwaltungsanweisungen; Rechtsbeschwerde der Staatskasse gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung aus der Staatskasse

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 614/16

DRsp Nr. 2017/7677

Pflichtwidrige Freigabe des Nachlassgegenstands durch den Testamentsvollstrecker entgegen den Anordnungen des Erblassers (hier: Behindertentestament); Gestaltung der Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft; Dauertestamentsvollstreckung mit konkreten Verwaltungsanweisungen; Rechtsbeschwerde der Staatskasse gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung aus der Staatskasse

FamFG § 168 Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 1.719 €

Normenkette:

BGB § 2205; BGB § 2211; BGB § 2217; FamFG § 168;

Gründe

I.

Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung u.a. einer Betreuervergütung aus der Staatskasse.