FG Berlin - Urteil vom 19.07.2005
5 K 5016/04
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 ;

Prozessgebühren des Testamentsvollstreckers als Nachlassverbindlichkeiten

FG Berlin, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 5 K 5016/04

DRsp Nr. 2006/29427

Prozessgebühren des Testamentsvollstreckers als Nachlassverbindlichkeiten

Prozessgebühren des Testamentsvollstreckers für die Vertretung der Erben in einem die Erbschaftsteuer betreffenden Einspruchs- oder Klageverfahrens sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Miterben zu je 1/2 nach der am 18. August 1993 verstorbenen xxx. Sie begehren mit diesem Klageverfahren bei der Nachlasswertermittlung den Abzug eines Betrages von 50.274,40 DM als Erbfallkosten und dadurch eine entsprechend niedriger festgesetzte Erbschaftsteuer.

In einem von einer Vermächtnisnehmerin angestrengten Erbschaftsteuerlichen Klageverfahren zum Aktenzeichen Az. 5 K 5092/00 waren die Kläger beigeladen. Auch zum Vorverfahren waren sie bereits hinzugezogen. In diesen Verfahren ging es um die Ermittlung des Wertes eines Kaufrechtsvermächtnisses, welches unmittelbaren Einfluss auf die Nachlasswertermittlung hat. Die Kläger ließen sich in diesem Verfahren von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten, der zugleich mit Urkunde des Amtsgerichts xxx vom 30. November 199x als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Frau xxx eingesetzt worden war.