OLG Naumburg - Beschluß vom 31.03.1999
3 WF 35/99
Normen:
ZPO §§ 93d 643 § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 235
FamRZ 2000, 101
OLGR-Naumburg 2000, 13
OLGReport-Naumburg 2000, 13
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 27.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 471/98

Prozesskostenhilfe für eine unterhaltsrechtliche Stufenklage

OLG Naumburg, Beschluß vom 31.03.1999 - Aktenzeichen 3 WF 35/99

DRsp Nr. 1999/8911

Prozesskostenhilfe für eine unterhaltsrechtliche Stufenklage

»Die am 01.07.1998 im Unterhaltsrecht in Kraft getretenen Vorschriften, insbesondere §§ 93 d, 643 ZPO, führen weder dazu, dass eine auf Auskunft und Unterhalt gerichtete Stufenklage unzulässig ist, noch dass die Erhebung einer solchen Klage als mutwillig i.S. von § 114 ZPO anzusehen ist.«

Normenkette:

ZPO §§ 93d 643 § 114 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine im Wege der Stufenklage beabsichtigte Auskunfts - und Unterhaltsabänderungsklage. Mit o.g. Beschluß hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt abgelehnt, weil eine Stufenklage wegen der am 01.07.1998 in Kraft getretenen Rechtsänderungen, insbesondere §§ 93 d, 643 ZPO, nicht mehr sachdienlich sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner vor der Entscheidung des Amtsgerichts über die Abhilfe die geforderten Auskünfte erteilt. Mit Beschluß vom 16.03.1999 hat das Amtsgericht der Beschwerde u.a. wegen der inzwischen erteilten Auskünfte nicht abgeholfen.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.