Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine im Wege der Stufenklage beabsichtigte Auskunfts - und Unterhaltsabänderungsklage. Mit o.g. Beschluß hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt abgelehnt, weil eine Stufenklage wegen der am 01.07.1998 in Kraft getretenen Rechtsänderungen, insbesondere §§ 93 d, 643 ZPO, nicht mehr sachdienlich sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner vor der Entscheidung des Amtsgerichts über die Abhilfe die geforderten Auskünfte erteilt. Mit Beschluß vom 16.03.1999 hat das Amtsgericht der Beschwerde u.a. wegen der inzwischen erteilten Auskünfte nicht abgeholfen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
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