BAG - Urteil vom 23.08.2012
8 AZR 394/11
Normen:
BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 271 Abs. 2; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; EGBGB (a.F.) Art. 27; EuGVVO Art. 24; ZPO § 167; ZPO § 271; ZRHO;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 47
AuR 2013, 102
BAGE 143, 50
DB 2012, 2948
DB 2012, 8
EzA-SD 2012, 15
MDR 2013, 242
NJW 2013, 252
NZA 2013, 227
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 333/10
ArbG München, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 17901/07

Prozessrecht - Verjährung; Hemmung durch Klageerhebung; Zustellung demnächst im Ausland

BAG, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 394/11

DRsp Nr. 2012/23372

Prozessrecht - Verjährung; Hemmung durch Klageerhebung; Zustellung "demnächst" im Ausland

Bei einer vom Gericht durchzuführenden Auslandszustellung kann auch eine 19 Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung noch "demnächst" iSv. § 167 ZPO sein. Orientierungssätze: 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist dann gegeben, wenn sich die beklagte Partei rügelos auf das Verfahren einlässt, Art. 24 EuGVVO. 2. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird der Eintritt der Verjährung durch Erhebung einer Klage gehemmt. Auch eine Klagezustellung nach Ablauf der Verjährungsfrist bewirkt diese Hemmung, wenn sie "demnächst" iSd. § 167 ZPO vorgenommen wurde. 3. Ob eine Klagezustellung "demnächst" iSv. § 167 ZPO erfolgt ist, kann nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Der Zustellungsbetreiber muss alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben. Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen. 4. Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt durch das Gericht. Steht dafür nur der diplomatische Weg (§ 6 Abs. 2 ZRHO) zur Verfügung, so kann auch eine Zustellung 19 Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist noch "demnächst" iSv. § 167 ZPO erfolgt sein.