OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.05.2003
20 W 279/01
Normen:
BGB § 2270 ; BGB § 2271 ; BGB § 2084 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 58/01
AG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen VI R 55/00

Recht des überlebenden Ehegatten bei gegenseitiger Erbeinsetzung zur Abänderung einer testamentarischen Bestimmung: Einsetzung des Kindes als befreiter Vorerbe statt als Schlusserbe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 20 W 279/01

DRsp Nr. 2003/10706

Recht des überlebenden Ehegatten bei gegenseitiger Erbeinsetzung zur Abänderung einer testamentarischen Bestimmung: Einsetzung des Kindes als befreiter Vorerbe statt als Schlusserbe

»Haben Eltern sich wechselseitig zu Alleinerben und ihr einziges behindertes Kind als Schlusserben eingesetzt, ohne dem Überlebenden Änderungsmöglichkeiten einzuräumen, so kann der Überlebende diese Bestimmung nachträglich nicht dahingehend ändern, dass er das Kind als befreiten Vorerben und näher bezeichnete Verwandte als Nacherben einsetzt sowie eine Testamentsvollstreckerin ernennt.«

Normenkette:

BGB § 2270 ; BGB § 2271 ; BGB § 2084 ;

Entscheidungsgründe:

Der 1907 geborene Erblasser und seine 1910 geborene und 1991 vorverstorbene Ehefrau haben am 26.08.1986 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und bestimmt haben, dass nach dem Tod des Längstlebenden der gemeinsame Sohn, der Beteiligte zu 6), alleiniger Erbe sein soll. Der Beteiligte zu 6) ist das einzige Kind der Eheleute. Er ist 1936 geboren und seit seiner Geburt geistig behindert.