Der 1907 geborene Erblasser und seine 1910 geborene und 1991 vorverstorbene Ehefrau haben am 26.08.1986 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und bestimmt haben, dass nach dem Tod des Längstlebenden der gemeinsame Sohn, der Beteiligte zu 6), alleiniger Erbe sein soll. Der Beteiligte zu 6) ist das einzige Kind der Eheleute. Er ist 1936 geboren und seit seiner Geburt geistig behindert.
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