OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.03.2005
9 U 152/04
Normen:
BGB § 2173 ;
Fundstellen:
ZEV 2005, 396

Rechte des Vermächtnisnehmers bei Zuwendung von Sparguthaben, Bundesschatzbriefen und Festgeldguthaben

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 9 U 152/04

DRsp Nr. 2006/10383

Rechte des Vermächtnisnehmers bei Zuwendung von Sparguthaben, Bundesschatzbriefen und Festgeldguthaben

»Die vermächtnisweise Zuwendung eines Sparguthabens, von Bundesschatzbriefen oder Festgeldguthaben hat nicht notwendig zur Folge, dass der Vermächtnisnehmer auf das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Guthaben bzw. dessen wirtschaftliche Äquivalente beschränkt ist.«

Normenkette:

BGB § 2173 ;
Fundstellen
ZEV 2005, 396