Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.09.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.
Es wird festgestellt, dass der notarielle Erbvertrag des Notars Dr. B ..... vom 15. April 1981 (UR 218/1981) unwirksam ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Erbvertrages in Anspruch.
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