OLG München - Beschluss vom 16.04.2009
31 Wx 90/08
Normen:
BGB § 2295;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 4594/08
AG München, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 5292/07

Rechtliche Verknüpfung von Erbeinsetzung und Unterhaltsverpflichtung des Bedachten; Voraussetzungen der Aufhebung der Gegenverpflichtung

OLG München, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 90/08

DRsp Nr. 2009/11521

Rechtliche Verknüpfung von Erbeinsetzung und Unterhaltsverpflichtung des Bedachten; Voraussetzungen der Aufhebung der Gegenverpflichtung

1. Dass eine vertragsmäßige Erbeinsetzung "mit Rücksicht" auf eine in einem gesonderten Überlassungsvertrag enthaltene Unterhaltsverpflichtung des Bedachten vorgenommen wurde, kann regelmäßig nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass beide Verträge am gleichen Tag abgeschlossen wurden. 2. Die Aufhebung der Gegenverpflichtung muss zumindest einen Beweggrund für den Rücktritt nach § 2295 BGB darstellen. Daran fehlt es, wenn der Erblasser die Aufhebung der Verpflichtung bestreitet.

Tenor:

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 9. Juli 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Februar 2008 wird aufgehoben.

II. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den erteilten Erbschein einzuziehen und dem Beteiligten zu 2 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 110.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2295;

Gründe:

I. Die kinderlose, verwitwete Erblasserin ist am 5.4.2007 im Alter von 96 Jahren verstorben.