VGH Bayern - Beschluss vom 12.07.2018
4 C 18.1135
Normen:
BGB § 1922; BGB § 1942; BGB § 1967; BGB § 1990; AO § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); AO § 48;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 147
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 17.862

Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Zahlung von Grundsteuer nach Entstehen der Grundsteuerpflicht durch Erbfolge; Anforderungen an die Ausübung behördlichen Ermessens bei der Auswahl einer Person als Steuerschuldner in einer Erbengemeinschaft

VGH Bayern, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 4 C 18.1135

DRsp Nr. 2018/12256

Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Zahlung von Grundsteuer nach Entstehen der Grundsteuerpflicht durch Erbfolge; Anforderungen an die Ausübung behördlichen Ermessens bei der Auswahl einer Person als Steuerschuldner in einer Erbengemeinschaft

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1922; BGB § 1942; BGB § 1967; BGB § 1990; AO § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); AO § 48;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Mitglied einer Erbengemeinschaft gegen die Heranziehung zur Zahlung von Grundsteuer und verfolgt ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren weiter.

Die Klägerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft in Nachfolge ihres am 31. Juli 2015 gestorbenen Ehemanns, die infolge des Erbfalls in dessen Erbbauberechtigung an dem Geschäftsgrundstück FlNr. 1989/2 in R. eintrat. Mit Schreiben vom 2. November 2015 teilte das Amtsgericht Regensburg, Abteilung für Nachlasssachen, der Beklagten den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mit.