BGH - Urteil vom 02.03.2000
III ZR 65/99
Normen:
ZPO § 254 ;
Fundstellen:
BB 2000, 744
MDR 2000, 717
NJW 2000, 1645
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage

BGH, Urteil vom 02.03.2000 - Aktenzeichen III ZR 65/99

DRsp Nr. 2000/2427

Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage

»a) Eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. b) Die Unzulässigkeit der Stufung steht einer Sachentscheidung über den in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen.«

Normenkette:

ZPO § 254 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Richter (Besoldungsgruppe R 2) in der Sozialgerichtsbarkeit des beklagten Landes. Er bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle eines Präsidenten des Sozialgerichts (R 3), die jedoch anderweitig vergeben wurde. Mit der Behauptung, in dem Besetzungsverfahren seien Amtspflichtverletzungen zu seinen Lasten begangen worden, hat der Kläger gegen das beklagte Land Stufenklage mit einem - im ersten Rechtszug teilweise einseitig für erledigt erklärten - Antrag auf Auskunft über nähere Einzelheiten des Verfahrensablaufs und einem unbezifferten Antrag auf Schadensersatz erhoben.

Das Landgericht hat den Auskunftsantrag als unbegründet und den Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung mit folgenden Anträgen eingelegt:

"I. Das Urteil des Landgerichts K. vom 03.04.1998, ..., wird aufgehoben.