OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.08.2017
8 W 336/15
Normen:
BGB § 1938;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 531
NotBZ 2018, 189

Rechtsfolgen der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Letztversterbenden bei einer erbvertraglichen Pflichtteilsstrafklausel

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2017 - Aktenzeichen 8 W 336/15

DRsp Nr. 2017/14644

Rechtsfolgen der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Letztversterbenden bei einer erbvertraglichen Pflichtteilsstrafklausel

Enthält ein Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung, so kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des Notariats Fichtenau - Nachlassgericht - vom 06.07.2015, Az. NG 23/2014,

aufgehoben.

2.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziff. 1 vom 02.02.2015 wird

zurückgewiesen.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

4.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1938;

Gründe

I.

Die am XXX verstorbene Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann XXX ist am XXXvorverstorben. Aus der Ehe sind 4 Abkömmlinge hervorgegangen, nämlich die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sowie die bereits früh ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorbenen weiteren Geschwister XXX.

Die Erblasserin hat mit ihrem Ehemann XXX am 02.10.1951 vor dem Bezirksnotariat Wildenstein einen Ehevertrag sowie einen Erbvertrag (Bl. 9 d.A.) geschlossen. In dem Erbvertrag haben die Erblasserin und ihr Ehemann unter anderem folgende Regelungen getroffen:

5.