BGH - Urteil vom 20.07.2005
VIII ZR 397/03
Normen:
BGB § 134 § 306 (a.F.) § 157 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2206
BGHReport 2005, 1591
DStR 2005, 2047
GmbHR 2005, 1494
MDR 2006, 163
NJW-RR 2005, 1619
NZG 2005, 927
NotBZ 2005, 403
WM 2005, 1963
ZEV 2006, 274
ZIP 2005, 1824
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 07.01.2003
LG Siegen, vom 07.06.2002

Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen Teilungsbestimmungen

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 397/03

DRsp Nr. 2005/16647

Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen Teilungsbestimmungen

»1. Ist die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen die Teilungsbestimmung des § 17 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG gemäß § 134 BGB nichtig, so ist das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb ebenfalls nichtig.2. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn mehrere gleichwertige Anpassungsmöglichkeiten in Betracht kommen und keine hinreichenden Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen vorhanden sind (hier: zwei mögliche Varianten zur wechselseitigen Abstimmung zweier wirtschaftlich zusammenhängender Verträge).«

Normenkette:

BGB § 134 § 306 (a.F.) § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Übertragung von Gesellschaftsanteilen.