KG - Urteil vom 20.03.2009
7 U 161/08
Normen:
BGB § 1967; BGB § 2124 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1520
FamRZ 2009, 2122
KGReport 2009, 405
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 68/08

Rechtsfolgen der Unterzeichnung von Montageberichten; Beschränkung der Haftung des Nachlasses für Schulden im Verhältnis zwischen dem Vor- und dem Nacherben

KG, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 7 U 161/08

DRsp Nr. 2009/9901

Rechtsfolgen der Unterzeichnung von Montageberichten; Beschränkung der Haftung des Nachlasses für Schulden im Verhältnis zwischen dem Vor- und dem Nacherben

1. Die Unterzeichnung von Montageberichten durch den mit umfassender Vollmacht ausgestatteten Vertreter des Auftraggebers enthält im Allgemeinen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis für die darin aufgeführten Stundenlohnarbeiten und das danach verbaute Material durch den Auftragnehmer. 2. § 2124 Abs. 1 BGB betrifft nur das Innenverhältnis zwischen dem Vor- und dem Nacherben und schränkt die Haftung des Nachlasses für Schulden aus § 1967 BGB nicht ein.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. August 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 68/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.539,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.099,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2008 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird, soweit sie nicht bereits zurückgenommen worden ist, zurückgewiesen. Die teilweise Rücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.