BFH - Urteil vom 12.03.2020
V R 5/17
Normen:
AO § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 63; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 309
BB 2020, 1877
BB 2020, 2335
BB 2020, 2395
BFH/NV 2020, 1117
BStBl II 2021, 55
DB 2020, 2443
DStR 2020, 1837
DStRE 2020, 1073
GmbHR 2020, 1237
NJW 2020, 2828
NZG 2020, 1156
ZEV 2020, 756
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 272/13

Rechtsfolgen überhöhter Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen KörperschaftZulässigkeit des Entzuges der Gemeinnützigkeit wegen Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot

BFH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen V R 5/17

DRsp Nr. 2020/12147

Rechtsfolgen überhöhter Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft Zulässigkeit des Entzuges der Gemeinnützigkeit wegen Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot

1. Zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze der vGA zu berücksichtigen. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen. 2. Gewährt die Körperschaft ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse erfüllt wird, ist der für den Geschäftsführer liegende Vorteil in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie in die Gesamtausstattung einzubeziehen. 3. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).

Tenor