Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Standesamt der Stadt C wird angewiesen, dem vorgenannten Geburtseintrag folgenden weiteren Randvermerk beizuschreiben:
"Auf Anordnung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 30.05.2012 - 15 W 87/11) wird berichtigend vermerkt:
Der Vorname des Kindes lautet richtig: G".
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.
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