FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2000
4 K 3454/98
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 468

Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Ausführung von

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 4 K 3454/98

DRsp Nr. 2001/2466

Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Ausführung von

Die Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vorverlegung des Zeitpunkts der Ausführung unmittelbarer Grundstücksaufwendungen sind auf mittelbare Zuwendungen, bei denen der Zuwendungserfolg nicht allein von den Rechtshandlungen des Schenkers abhängt, sondern das Grundstück von einem Dritten erworben werden muss, nicht übertragbar. Vor dem grundbuchmäßigen Vollzug hat der Bedachte keine hinreichend gesicherte Rechtsposition erlangt, die eine Vorabzurechnung rechtfertigen könnte.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine mittelbare Grundstücksschenkung.