OLG Koblenz - Beschluss vom 20.08.2012
5 U 821/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 666; BGB § 2039;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 976
ZEV 2013, 453
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 206/11

Rechtsstellung der Miterben untereinander

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen 5 U 821/12

DRsp Nr. 2013/4330

Rechtsstellung der Miterben untereinander

Die gesetzlich geregelten Verhältnisse unter Miterben begründen nicht die für einen umfassenden erbrechtlichen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderbeziehung. Ein Miterbe kann daher einen anderen Miterben nicht mit dem Ziel auf Auskunft in Anspruch nehmen, die Teilungsmasse zu vergrößern, um dadurch letztlich seine Erbauseinandersetzungsberechtigung zu verbessern.

Tenor

Es ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Senats erfordern und weil eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 666; BGB § 2039;

Gründe

Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken: