Es ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Senats erfordern und weil eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
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