Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.12.2016 (Az.: ) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Anschlussberufung des Verfügungsklägers die einstweilige Verfügung gemäß Ziffer 1 des Tenors wie folgt lautet: Zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers auf Übereignung des gegenständlichen Grundstücks zu Alleineigentum aus einem Vorausvermächtnis gemäß Testament der am ... 2006 verstorbenen G. vom 27.9.1994 wird im Grundbuch des Amtsgerichts M. von K., Gemarkung K., Flurstück 2257/9, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten, B. Hausnummer 9, 0,1080 ha, Blatt 2411 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Verfügungsklägers und zu Lasten des Gesamthandseigentums der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft, die aus der B. GmbH (jetzt H.GmbH) - Verfügungsbeklagte - und Herrn U. F. - Verfügungskläger - besteht, angeordnet.
2. 3.
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