SchlHOLG - Beschluss vom 12.03.2009
3 W 58/08
Normen:
BGB § 1959 Abs. 1; BGB § 681 S. 2; BGB § 667; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 45/08

Rechtsstellung des erbschaftliche Geschäfte besorgenden Erben nach Ausschlagung der Erbschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 3 W 58/08

DRsp Nr. 2011/9839

Rechtsstellung des erbschaftliche Geschäfte besorgenden Erben nach Ausschlagung der Erbschaft

Hat ein Erbe eine in den Nachlass gefallene Forderung geltend gemacht und den Forderungsbetrag vereinnahmt, so ist er nach Anfechtung der Annahme und der hierin liegenden Ausschlagung der Erbschaft verpflichtet, diesen Betrag an die tatsächlichen Erben herauszugeben. Hat er den Forderungsbetrag an den Schuldner zurückgezahlt, so ist er den Erben in diesem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1959 Abs. 1; BGB § 681 S. 2; BGB § 667; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung der Beklagten gegen die auf Zahlung von 9.375 € gerichtete Klage zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) abgelehnt.