Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung der Beklagten gegen die auf Zahlung von 9.375 € gerichtete Klage zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) abgelehnt.
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