OLG Naumburg - Beschluss vom 07.12.2012
12 Wx 10/12
Normen:
BGB § 2042; ZPO § 844;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1515
ZEV 2013, 680
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Halle/Saale - TR-2126-30 - 11.01.2012,

Rechtsstellung des Gläubigers nach Pfändung und Einziehung eines Anteils an einem ungeteilten Nachlass

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.12.2012 - Aktenzeichen 12 Wx 10/12

DRsp Nr. 2013/1949

Rechtsstellung des Gläubigers nach Pfändung und Einziehung eines Anteils an einem ungeteilten Nachlass

Die Pfändung und Einziehung eines Anteils am ungeteilten Nachlass berechtigt den Gläubiger zur Veräußerung desselben. Die Erbanteilsübertragung führt zur Unrichtigkeit des Grundbuchs eines Nachlassgrundstücks, die zu berichtigen ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) - Grundbuchamt - vom 11. Januar 2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, im Grundbuch von T., Blatt 2126 und T. -GGB 233 die Erbteilsübertragung im Wege der Grundbuchberichtigung nach dem notariellen Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag des Notars L. Sch. vom 19. Oktober 2011 (UR-Nr. 1641/2011) nebst Genehmigungserklärungen vom 04. November 2011 der Notarin S. U. (UR-Nr. 1881/2011) und die Löschung der Pfändungsvermerke Abt. II lfd. Nr. 1 und 2 (Blatt 233) und Abt. II lfd. Nr. 17 a) (Blatt 2126) einzutragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2042; ZPO § 844;

Gründe: